In der privat- und öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung gibt es verschiedene Forderungsarten, die bevorrechtigt bzw. privilegiert vollstreckt werden dürfen. Es handelt sich um Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen (§ 850f Abs. 2 ZPO), darunter privat-rechtliche Forderungen aus vorsätzlich begangenen Handlungen, z. B. Schadensersatz nach
Bevorrechtigte bzw. privilegierte Forderungen
