Bereits seit 01.07.2023 gelten die neuen pfandfreien Beträge nach § 850c ZPO. Zum 01.01.2024 werden weitere vollstreckungsrelevante Beträge angepasst.
So steigen die Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 SGB XII erneut deutlich an. Sie sind an verschiedenen Stellen von Bedeutung:
- pfandfreie Beträge nach § 850d ZPO
- pfandfreie Beträge nach § 850f Abs. 2 ZPO
- pfandfreie Beträge nach landesrechtlichen Vorschriften wie § 55 S. 2 VwVG LSA
- Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten mit eigenen Einkünften nach § 850c Abs. 6 ZPO
Auch der Mindestunterhalt legt wieder deutlich. Er ist vor allem bei der Festsetzung pfandfreier Beträge nach § 850d ZPO relevant.