Unterhaltsberechtigte des Schuldners mit eigenem Einkommen können in der Verwaltungsvollstreckung bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden (§ 850c Abs. 6 ZPO i. V. m. mit den jeweiligen Verweisungsnormen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz und ggf. der AO). Das gilt auch für den Naturalunterhalt, den ein Kind des Schuldners von dem anderen Elternteil erhält. Das habe ich hier dargestellt. Wurde die Nichtberücksichtigung nicht bereits in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung angeordnet, ist ein separater Bescheid erforderlich.
Er könnte wie folgt aussehen:
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