Un­ter­halts­pflich­ten des Schuld­ners und das Pfändungsschutzkonto

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 21.04.2024] Der Gläu­bi­ger bzw. die Voll­stre­ckungs­be­hör­de hat we­gen ei­ner ge­wöhn­li­chen Geld­for­de­rung das Gut­ha­ben des Schuld­ners auf sei­nem Pfän­dungs­schutz­kon­to ge­pfän­det. Der Schuld­ner be­an­tragt dar­auf­hin beim Amts­ge­richt bzw. der Voll­stre­ckungs­be­hör­de, dass ei­ne von ihm er­füll­te Un­ter­halts­pflicht bei der Be­rech­nung des pfand­frei­en Be­tra­ges be­rück­sich­tigt, d. h. him auf sei­nem Pfän­dungs­schutz­kon­to ein ent­spre­chen­der Er­hö­hungs­be­trag ge­währt wird. Hat der Schuld­ner An­spruch auf ei­ne ent­spre­chen­de Entscheidung?

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