Ein Fall aus der Praxis: Der Gläubiger hat wegen einer gewöhnlichen Geldforderung das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gepfändet. Der Schuldner beantragt daraufhin beim Amtsgericht bzw. der Vollstreckungsbehörde, dass eine Unterhaltspflicht (zB gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau) bei der Berechnung des pfandfreien Betrages berücksichtigt wird. Diesen Antrag stützt er auf § 850k Abs. 4 ZPO. Hat der Schuldner ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis?
Das Kreditinstitut hat dem Schuldner auf einem Pfändungsschutzkonto stets den gesetzlichen Grundfreibetrag einzuräumen (§§ 850k Abs. 5 S. 1, Abs. 1 ZPO). Diesen Freibetrag hat das Kreditinstitut ohne Weiteres um die gesetzlichen Beträge für Unterhaltspflichten zu erhöhen, wenn sie vom Schuldner durch eine Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO nachgewiesen werden. Durch diese (Selbsthilfe-)Möglichkeit hat der Schuldner grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis, dass das Amtsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde über die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht entscheiden. So sehen es auch Smid, in: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2016, § 850k Rn. 45, und das LG Koblenz:
Grundsätzlich steht der Schuldnerin […] zunächst ein monatlicher Freibetrag nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 850c Abs. 2a ZPO, mithin in Höhe von [damals] 1.028,89 Euro zu.
Nach § 850k Abs. 2 ZPO gilt die Pfändung des Guthabens im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 bestimmte Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind. Im vorliegenden Fall hat die Schuldner vorgetragen, sie gewähre ihrem […] Sohn […] Unterhalt. Nach § 850k Abs. 2 i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO führt dies hier automatisch zu einer Erhöhung des Freibetrages um [damals] 387,22 Euro […].
Soweit die Schuldnerin einen solchen Freibetrag begehrt, muss sie gem. § 850k Abs. 5 ZPO der Drittschuldnerin durch eine geeignete Bescheinigung (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO) nachweisen, dass der über 1.082,89 Euro hinausgehende Betrag wegen ihrer Unterhaltsgewährung unpfändbar ist. Einer Entscheidung des Gerichts bedürfte es dazu nicht. Diese Nachweispflicht aus § 850k Abs. 5 ZPO kann die Schuldnerin nicht dadurch umgehen, dass sie eine Entscheidung des Gerichts nach § 850k Abs. 4 ZPO zur Feststellung desselben Ergebnisses beantragt.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 10.04.2012, Az. 2 T 215/12, Vollstreckung effektiv 2012, 92
Das ist nur dann anders zu beurteilen, wenn die Unterhaltspflicht nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann oder das Kreditinstitut die Bescheinigung iSd § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO nicht akzeptiert (Riedel, in: BeckOK-ZPO, 33. Edition 2019, § 850k Rn. 30). Das müsste allerdings aus dem Antrag des Schuldners hervorgehen.
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