KategorieErbrecht & Vollstreckung

Gläu­bi­ger­an­trag auf Be­stel­lung ei­nes Nachlasspflegers

[Er­wei­ter­te Fas­sung vom 14.03.2024.] Soll in den Nach­lass ei­nes ver­stor­be­nen Schuld­ners voll­streckt wer­den, sind aber die Er­ben un­be­kannt, ist es in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen er­for­der­lich, den un­be­kann­ten Er­ben ei­nen Ver­tre­ter zu be­stel­len. Das kann bei­spiels­wei­se ein Nach­lass­pfle­ger sein. Der An­trag — hier bei­spiel­haft für die...

Un­be­kann­te Er­ben mit Grund­stück II

Hier hat­te ich be­schrie­ben, wel­che Mög­lich­kei­ten der Gläu­bi­ger bzw. Voll­stre­ckungs­be­hör­den ha­ben, wenn der Schuld­ner ver­stor­ben ist und das Nach­lass­ge­richt auf An­fra­ge mit­teilt, dass die Er­ben un­be­kannt sei­en und nicht von Amts we­gen er­mit­telt wür­den. Da­für gibt es nach­fol­gend pas­sen­de Musterformulierungen. Nach die­sem Block geht es wei­ter.##### ##### #####...

Erb­scheins­an­trag der Vollstreckungsbehörde

Be­nö­tigt der pri­vat-recht­li­che Gläu­bi­ger für die (wei­te­re) Voll­stre­ckung ei­nen Erb­schein, darf er ihn an­stel­le des Schuld­ners be­an­tra­gen (§ 792 ZPO). Aber auch im Rha­men der Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung kann in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen ein Erb­schein er­for­der­lich sein, bei­spiels­wei­se im Zu­sam­men­hang mit der Ein­tra­gung ei­ner Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek. In...

Un­be­kann­te Er­ben mit Grundstück

Ein The­ma, das in der Ver­wal­tungs- und Zwangs­voll­stre­ckung im­mer wie­der auf­taucht: Der Schuld­ner ist ver­stor­ben und das Nach­lass­ge­richt teilt auf An­fra­ge mit, dass die Er­ben un­be­kannt sei­en und nicht von Amts we­gen er­mit­telt wür­den. Der Schuld­ner war je­doch Ei­gen­tü­mer ei­nes Grund­stücks. Wel­che Mög­lich­kei­ten ha­ben Gläu­bi­ger bzw. Voll­stre­ckungs­be­hör­de in...

Zwangs­voll­stre­ckung und die Ein­re­de der Be­dürf­tig­keit des Nachlasses

Ein Er­be kann mit der Dürf­tig­keits­ein­re­de (§ 1990 BGB) ver­hin­dern, dass Nach­lass­gläu­bi­ger im We­ge der Zwangs­voll­stre­ckung auf sein Ei­gen­ver­mö­gen zu­grei­fen. Er muss je­doch trotz der Ein­re­de die Zwangs­voll­stre­ckung in den Nach­lass dul­den (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. der Nach­lass­gläu­bi­ger kann wei­ter­hin in den ver­blie­be­nen Nach­lass voll­stre­cken und...

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