[Erweiterte Fassung vom 14.03.2024.] Soll in den Nachlass eines verstorbenen Schuldners vollstreckt werden, sind aber die Erben unbekannt, ist es in bestimmten Konstellationen erforderlich, den unbekannten Erben einen Vertreter zu bestellen. Das kann beispielsweise ein Nachlasspfleger sein. Der Antrag — hier beispielhaft für die...
Unbekannte Erben mit Grundstück II
Hier hatte ich beschrieben, welche Möglichkeiten der Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörden haben, wenn der Schuldner verstorben ist und das Nachlassgericht auf Anfrage mitteilt, dass die Erben unbekannt seien und nicht von Amts wegen ermittelt würden. Dafür gibt es nachfolgend passende Musterformulierungen. Nach diesem Block geht es weiter.##### ##### #####...
Erbscheinsantrag der Vollstreckungsbehörde
Benötigt der privat-rechtliche Gläubiger für die (weitere) Vollstreckung einen Erbschein, darf er ihn anstelle des Schuldners beantragen (§ 792 ZPO). Aber auch im Rhamen der Verwaltungsvollstreckung kann in bestimmten Situationen ein Erbschein erforderlich sein, beispielsweise im Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. In...
Unbekannte Erben mit Grundstück
Ein Thema, das in der Verwaltungs- und Zwangsvollstreckung immer wieder auftaucht: Der Schuldner ist verstorben und das Nachlassgericht teilt auf Anfrage mit, dass die Erben unbekannt seien und nicht von Amts wegen ermittelt würden. Der Schuldner war jedoch Eigentümer eines Grundstücks. Welche Möglichkeiten haben Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörde in...
Zwangsvollstreckung und die Einrede der Bedürftigkeit des Nachlasses
Ein Erbe kann mit der Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) verhindern, dass Nachlassgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung auf sein Eigenvermögen zugreifen. Er muss jedoch trotz der Einrede die Zwangsvollstreckung in den Nachlass dulden (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. der Nachlassgläubiger kann weiterhin in den verbliebenen Nachlass vollstrecken und...