Erb­scheins­an­trag der Vollstreckungsbehörde

Be­nö­tigt der pri­vat-recht­li­che Gläu­bi­ger für die (wei­te­re) Voll­stre­ckung ei­nen Erb­schein, darf er ihn an­stel­le des Schuld­ners be­an­tra­gen (§ 792 ZPO). Aber auch im Rha­men der Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung kann in be­stimm­ten Si­tua­tio­nen ein Erb­schein er­for­der­lich sein, bei­spiels­wei­se im Zu­sam­men­hang mit der Ein­tra­gung ei­ner Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek. In die­sen Fäl­len ist die Voll­stre­ckungs­be­hör­de eben­falls be­fugt, ei­nen Erb­schein zu be­an­tra­gen (OLG Zwei­brü­cken, Be­schluss vom 15.05.2006, Az. 3 W 69/06). Doch wie könn­te ein ent­spre­chen­der An­trag aussehen?

Nach die­sem Block geht es wei­ter.
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Da­für müs­sen Sie ein­ge­loggt sein.
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Sie sind ein­ge­loggt, se­hen aber trotz­dem
nicht den voll­stän­di­gen Bei­trag? Oder Ih­nen
wird kei­ne Mög­lich­keit zum Log­in an­ge­zeigt?
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Dann liegt ein Pro­blem mit den Coo­kies vor.
Pro­bie­ren sie al­ter­na­tiv ei­nen an­de­ren Brow­ser.
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Die er­for­der­li­chen In­hal­te des Erb­scheins­an­trags regelt 

Ka­te­go­rien