Ein Thema, das in der Verwaltungs- und Zwangsvollstreckung immer wieder auftaucht: Der Schuldner ist verstorben und das Nachlassgericht teilt auf Anfrage mit, dass die Erben unbekannt seien und nicht von Amts wegen ermittelt würden. Der Schuldner war jedoch Eigentümer eines Grundstücks. Welche Möglichkeiten haben Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörde in dieser Konstellation?
Weitgehend bekannt ist die Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB. Sie kommt in Betracht, weil die Person des Erben unbekannt ist und ein Anspruchs geltend gemacht werden soll, der sich gegen den Nachlass richtet. Die Kosten müssen Gläubiger bzw. Vollstreckungsbehörde nicht tragen, weil der Erbe dafür haftet (§ 24 Nr. 2, 3 GNotKG). Es muss daher auch kein Vorschuss geleistet werden. Das bringt in der eingangs beschriebenen Konstellation jedoch dann nicht viel, wenn das Grundstück gar nicht werthaltig ist und das Ziel darin besteht, ggf. in den sonstigen (aber noch unbekannten) Nachlass oder das Eigenvermögen des Erben zu vollstrecken. In diesem Fall muss weiterhin der Erbe ermittelt werden. Das gehört jedoch grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Nachlasspflegers.
Vergleichsweise unbekannt ist in …