Gläu­bi­ger­an­trag auf Be­stel­lung ei­nes Nachlasspflegers

[Er­wei­ter­te Fas­sung vom 14.03.2024.] Soll in den Nach­lass ei­nes ver­stor­be­nen Schuld­ners voll­streckt wer­den, sind aber die Er­ben un­be­kannt, ist es in be­stimm­ten Kon­stel­la­tio­nen er­for­der­lich, den un­be­kann­ten Er­ben ei­nen Ver­tre­ter zu be­stel­len. Das kann bei­spiels­wei­se ein Nach­lass­pfle­ger sein. Der An­trag — hier bei­spiel­haft für die Ver­wal­tungs­voll­stre­ckung — könn­te wie folgt aussehen:

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