[Erweiterte Fassung vom 14.03.2024.] Soll in den Nachlass eines verstorbenen Schuldners vollstreckt werden, sind aber die Erben unbekannt, ist es in bestimmten Konstellationen erforderlich, den unbekannten Erben einen Vertreter zu bestellen. Das kann beispielsweise ein Nachlasspfleger sein. Der Antrag — hier beispielhaft für die Verwaltungsvollstreckung — könnte wie folgt aussehen:
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