Soll in den Nachlass eines verstorbenen Schuldners vollstreckt werden, sind aber die Erben unbekannt, ist es in bestimmten Konstellationen erforderlich, den unbekannten Erben einen Vertreter zu bestellen. Das kann beispielsweise ein Nachlasspfleger sein. Der Antrag — hier beispielhaft für die Verwaltungsvollstreckung — könnte wie folgt aussehen:
An das
Amtsgericht …
- Nachlassgericht -Az. …
In der Nachlasssache des am … geborenen und am … verstorbenen …, zuletzt wohnhaft …,
beantragt die Stadt … gemäß § 1961 BGB,
für den Nachlass des oben genannten Erblassers einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Begründung
Die Antragstellerin hat gegen den Erblasser einen bestandskräftig festgesetzten Anspruch auf Zahlung von …
Beweis: Bescheid vom …, Az. …
Der Erblasser ist verstorben, bevor die Antragstellerin mit der Verwaltungsvollstreckung gegen ihn beginnen konnte. Die Voraussetzungen von § 3 S. 2 VwVG BW liegen daher nicht vor.
Eine Person, die als Erbe in Betracht kommt, ist nic…
Gläubigerantrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers