Manchmal berechnet ein Gerichtsvollzieher für einen Vollstreckungsauftrag beim Rückgriff nach § 7 UVG zwar keine Gebühren, meint aber, das Auslagen verlangen zu können. Ist das richtig? NACH DIESEM BLOCK GEHT ES WEITER##### ##### ##### ##### ##### ##### ########## ##### ##### ##### ##### ##### ########## ##### ##### ##### ##### ##### ########## ##### ##### ##### ##### #####...
Kosten für Rücklastschriften und ihre Beitreibung
Teilweise werden öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Forderungen per SEPA-Lastschrift eingezogen. “Platzt” die Lastschrift, etwa weil das Konto des Schuldners unzureichend gedeckt ist, berechnet das Kreditinstitut dem Gläubiger dafür geringe Kosten von z. B. 3,00 €. Zum newsletter anmelden ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### #####...
Zahlung von Gerichtsvollzieherkosten beim Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Hin und wieder gelingt es einem Gerichtsvollzieher, den Schuldner zu einer Vollzahlung zu bewegen. Teilweise fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner dabei nicht nur auf, die Hauptforderung, etwaige Zinsen und die Kosten des aktuellen Vollstreckungsauftrages zu begleichen, sondern auch die Kosten aus zurückliegenden Vollstreckungsaufträgen...
Vollstreckungshilfeersuchen an das Land Berlin
Bei Vollstreckungshilfeersuchen für öffentlich-rechtliche Forderungen an Behörden des Landes Berlin ist Vorsicht geboten. Hintergrund ist, dass das Land Berlin unabhängig von Gebühren und Auslagen grundsätzlich eine “Vollstreckungspauschale” erhebt (§ 8 Abs. 7, Abs. 2 VwVfG BE). Sie beträgt derzeit 41,00 € (§ 8 Abs. 4 VwVfG BE i. V. m. § 1 Abs. 1 der...
Mahn- und Vollstreckungskosten in Sachsen in weisungsfreien Angelegenheiten
Bis zum 26.04.2019 hieß es in § 4 Abs. 1 S. 2 SächsVwVG: In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung. § 4 Abs. 1 S. 2 SächsVwVG § 25 SächsVwKG...