Hin und wieder gelingt es einem Gerichtsvollzieher, den Schuldner zu einer Vollzahlung zu bewegen. Teilweise fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner dabei nicht nur auf, die Hauptforderung, etwaige Zinsen und die Kosten des aktuellen Vollstreckungsauftrages zu begleichen, sondern auch die Kosten aus zurückliegenden Vollstreckungsaufträgen. Das muss die Unterhaltsvorschusskasse nicht interessieren, wenn sie vom Gerichtsvollzieher nur die Hauptforderung und etwaige Zinsen erhält. Aber wie sollte sie sich verhalten, wenn der Gerichtsvollzieher zusätzlich die Kosten aus früheren Vollstreckungsaufträgen überweist und darum bittet, diesen Betrag an die Justizkasse weiterzugeben?
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