Manchmal berechnet ein Gerichtsvollzieher für einen Vollstreckungsauftrag beim Rückgriff nach § 7 UVG zwar keine Gebühren, meint aber, das Auslagen verlangen zu können. Ist das richtig?
Der Gerichtsvollzieher hat dabei wahrscheinlich landesrechtliche Normen im Blick, die Kommunen von den Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren, aber nicht den Auslagen befreien. Das regelt beispielsweise § 7 LJKG für Baden-Württemberg (“von der Zahlung der Gebühren […] befreit”). Dabei übersieht der Gerichtsvollzieher natürlich, dass bei § 7 UVG das Land vollstreckt und die Kommune nur als dessen gesetzlicher Vertreter auftritt.
Die Kommune sollte den Gerichtsvollzieher deshalb auf § 2 Abs. 1 GvKostG hinweisen. Das ist die einschlägige Norm, die das Land als Gläubiger von den Gebühren und Auslagen befreit.
Bleibt der Gerichtsvollzieher danach immer noch bei seiner abwegigen Auffassung, sollte gegen den Kostenansatz Erinnerung nach