Bis zum 26.04.2019 hieß es in § 4 Abs. 1 S. 2 SächsVwVG:
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung.
§ 4 Abs. 1 S. 2 SächsVwVG
§ 25 SächsVwKG lautete bis zum 26.04.2019:
Die Gemeinden, Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten aufgrund von Satzungen Kosten erheben.
§ 25 SächsVwKG
Zum 27.04.2019 haben sich mehrere Änderungen ergeben. Zum einen existiert § 25 SächsVwKG mit dem oben genannten Regelungsgehalt nicht mehr und die entsprechende Bezugnahme in § 4 Abs. 1 S. 2 SächsVwVG ist weggefallen. Neu eingefügt wurde indes § 8a Abs. 1 S. 2 SächsKAG:
Gemeinden und Landkreise können für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben, sofern nicht dafür andere Abgaben nach diesem Gesetz erhoben werden können. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 muss die Satzung die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren bestimmen.
§ 8a Abs. 1 S. 2 SächsKAG
Es stellt sich die Frage, was daraus für die Kosten der Mahnung und Vollstreckung in weisungsfreien Angelegenheiten folgt.
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