[Aktualisierte Fassung vom 25.04.2024] Ergibt sich in der Verwaltungsvollstreckung erst nach dem Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, dass ein Unterhaltsberechtigter des Schuldners über eigene Bareinkünfte verfügt, bedarf es eines separaten Bescheids über die Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO. Dabei ist unter anderem zu...
Bescheid zur Nichtberücksichtigung eines Kindes wegen Naturalunterhalt vom anderen Elternteil
[Aktualisierte Fassung vom 24.04.2024] Unterhaltsberechtigte des Schuldners mit eigenem Einkommen können in der Verwaltungsvollstreckung bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden (§ 850c Abs. 6 ZPO i. V. m. mit den jeweiligen Verweisungsnormen). Das gilt auch für den Naturalunterhalt, den...
Vollstreckungsrechtliche Bedeutung der “Winterbauumlage” oder “Winterbeschäftigungsumlage”
Ein Gläubiger bzw. eine Vollstreckungsbehörde hat das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und danach beim Arbeitgeber die Lohnabrechnungen angefordert. Dort wird ein “Arbeitnehmeranteils an der Winterbauumlage” abgezogen. Was hat es damit auf sich? Sind diese Abzüge bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen...
Unterhaltsvollstreckung gegen Arbeitnehmer, der auch selbständig tätig ist (I)
Der Unterhaltsschuldner ist für ein Monatsnettoeinkommen von 1.500 € als Angestellter beschäftigt. Daneben geht er einer selbständigen Tätigkeit nach und erzielt bei den bekannten Auftraggebern durchschnittliche Monatsnettoeinnahmen von 500 €. Unterhalt gewährt er nicht. Der bei dem örtlichen Vollstreckungsgericht übliche pfandfreie eigene...
Berechnung bei Bezügen nach § 850a ZPO (I)
[Aktualisierte Fassung vom 26.12.2024] Nicht selten erhalten Schuldner Bezüge nach § 850a ZPO, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören beispielsweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Erschwerniszulagen. In diesen Fällen stellt sich für den Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde unter Umständen die Frage, ob der Arbeitgeber das...
Wohngeld in der Lohnpfändung wegen Unterhalt (I)
Der Schuldner, der allein in Leipzig wohnt, bezieht eine Arbeitseinkommen von 1.000,00 € und Wohngeld von 664,00 €. Für den Unterhaltsgläubiger stellt sich in dieser Konstellation die Frage, ob und wie das Wohngeld bei der Festsetzung des pfandfreien Betrages zu berücksichtigen und wie er ggf. den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen sollte...