Der Unterhaltsschuldner ist für ein Monatsnettoeinkommen von 1.500 € als Angestellter beschäftigt. Daneben geht er einer selbständigen Tätigkeit nach und erzielt bei den bekannten Auftraggebern durchschnittliche Monatsnettoeinnahmen von 500 €. Unterhalt gewährt er nicht. Der bei dem örtlichen Vollstreckungsgericht übliche pfandfreie eigene notwendige Schuldnerunterhalt beträgt 1.200 €. Der Unterhaltsgläubiger überlegt, wie die Pfändung erfolgen sollte und ob bei einer Lohnpfändung eine Reduzierung der Pfändungsfreigrenze in Höhe der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht kommt. Schließlich kann der Schuldner seinen Lebensbedarf teilweise aus seiner Selbstständigkeit decken. Doch was ist dafür ggf. wo in das amtliche Formular einzutragen?
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Sind sowohl der Arbeitgeber aus der abhängigen Beschäftigung als auch die Auftraggeber aus der selbständigen Tätigkeit bekannt, können sow…