Un­ter­halts­voll­stre­ckung ge­gen Ar­beit­neh­mer, der auch selb­stän­dig tä­tig ist (I)

Der Un­ter­halts­schuld­ner ist für ein Mo­nats­net­to­ein­kom­men von 1.500 € als An­ge­stell­ter be­schäf­tigt. Da­ne­ben geht er ei­ner selb­stän­di­gen Tä­tig­keit nach und er­zielt bei den be­kann­ten Auf­trag­ge­bern durch­schnitt­li­che Mo­nats­net­to­ein­nah­men von 500 €. Un­ter­halt ge­währt er nicht. Der bei dem ört­li­chen Voll­stre­ckungs­ge­richt üb­li­che pfand­freie ei­ge­ne not­wen­di­ge Schuld­ner­un­ter­halt be­trägt 1.200 €. Der Un­ter­halts­gläu­bi­ger über­legt, wie die Pfän­dung er­fol­gen soll­te und ob bei ei­ner Lohn­pfän­dung ei­ne Re­du­zie­rung der Pfän­dungs­frei­gren­ze in Hö­he der Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit in Be­tracht kommt. Schließ­lich kann der Schuld­ner sei­nen Le­bens­be­darf teil­wei­se aus sei­ner Selbst­stän­dig­keit de­cken. Doch was ist da­für ggf. wo in das amt­li­che For­mu­lar einzutragen?

##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### Nach die­sem Block geht es wei­ter. Da­für müs­sen Sie ein­ge­loggt sein. Sie sind ein­ge­loggt, se­hen aber trotz­dem nicht den voll­stän­di­gen Bei­trag, oder Ih­nen wird kei­ne Mög­lich­keit zum Log­in an­ge­zeigt? Dann liegt ein Pro­blem mit den Coo­kies vor. Pro­bie­ren sie al­ter­na­tiv ei­nen an­de­ren Brow­ser oder le­sen Sie den Ar­ti­kel hier. ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ##### ####

Sind so­wohl der Ar­beit­ge­ber aus der ab­hän­gi­gen Be­schäf­ti­gung als auch die Auf­trag­ge­ber aus der selb­stän­di­gen Tä­tig­keit be­kannt, kön­nen sow…

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