Dem Schuldner steht auf seinem Pfändungsschutzkonto der Grundfreibetrag nach § 899 ZPO zur Verfügung (1. Stufe des Kontopfändungsschutzes). Möglicherweise hat er zusätzlich Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO (2. Stufe des Kontopfändungsschutzes). Damit ist die Vollstreckungsbehörde nach einer Pfändung des Kontos grundsätzlich nicht befasst...
9. Februar 2022
Festsetzungsbescheid für Erhöhungsbeträge nach § 905 ZPO
09Februar