Dem Schuldner steht auf seinem Pfändungsschutzkonto der Grundfreibetrag nach § 899 ZPO zur Verfügung (1. Stufe des Kontopfändungsschutzes). Möglicherweise hat er zusätzlich Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO (2. Stufe des Kontopfändungsschutzes). Damit ist die Vollstreckungsbehörde nach einer Pfändung des Kontos grundsätzlich nicht befasst, denn den Nachweis für die Erhöhungsbeträge hat der Schuldner mit einer gesetzlich geregelten Bescheinigung gegenüber dem Kreditinstitut zu führen (§ 903 ZPO). Möglicherweise kann der Schuldner diese Bescheinigung jedoch nicht erlangen.
Unter den Voraussetzungen des § 905 ZPO hat dann die Vollstreckungsbehörde die Erhöhungsbeträge auf Antrag festzusetzen, wenn die Kontopfändung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung erfolgt ist (eine zentrale Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht insoweit nicht). Tenor und Begründung eines stattgebenden Bescheids könnten wie folgt aussehen. Die Begründung ist dabei kurz gehalten, weil dem Antrag stattgegeben wird und sie damit sogar vollständig entbehrlich wäre (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG).
1. Der Erhöhungsbetrag nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG,