[Aktualisierte Fassung vom 26.08.2023] Weitgehend bekannt ist, dass kommunale Vollstreckungsbehörden einen Kontenabruf vor allem für die Beitreibung von Realsteuern durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 AO). Teilweise wird in der Praxis aber übersehen, dass diese Befugnisse in den letzten Jahren mehrfach erweitert wurden. ##### ##### ##### #####...
26. August 2023
Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft
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