Dass Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung von Realsteuern und — theoretisch — bei einer Zustimmung des Schuldners einen Kontenabruf durchführen dürfen (§ 93 Abs. 7 S. 1 Nr. 4, 5 AO), ist weitgehend bekannt. Noch nicht richtig herumgesprochen hat sich, dass § 93 AO bereits im Juli 2017 geändert wurde. Seither heißt es in § 93 Abs. 8 S. 2 AO:
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt oder
2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Auf dieser Grundlage kommt der Kontenabruf durch Vollstreckungsbehörden damit unabhängig von der Forderungsart in Betracht, z. B. auch für Hunde- oder Zweitwohnsitzsteuer. Ob der Gerichtsvollzieher im Rahmen des Verwaltungszwangsverfahrens um die Abnahme der Vermögensauskunft ersucht wurde oder die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft selbst abnehmen wollte, ist nicht entscheidend.
Ein Formular stellt das Bundeszentralamt für Steuern dafür allerdings aktuell nicht zur Verfügung. Der Grund verbirgt sich in § 26 Abs. 3 EGAO. Danach ist § 93 Abs. 8 AO in der obigen Fassung erst “ab dem 01. Januar 2020” anzuwenden. Bis die erweiterten Möglichkeiten zum Kontenabruf zur Verfügung stehen, muss daher noch etwas gewartet werden.
Die Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze müssen übrigens nicht um eine entsprechende Erhebungsbefugnis ergänzt werden, weil sich die Befugnis zum Ersuchendürfen bereits unmittelbar aus § 93 Abs. 8 S. 2 AO ergibt (Niedersächsischer Landtag, Drs. 18/03037, S. 13). Dennoch eingeführte Ergänzungen haben deshalb nur eine klarstellende Bedeutung.
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