Ra­ten­zah­lung beim Ge­richts­voll­zie­her und Lohn­pfän­dung we­gen lau­fen­den Un­ter­halts (I)?

Das Ju­gend­amt ver­tritt als Bei­stand die acht­jäh­ri­ge Lea. Ihr Va­ter schul­det aus ei­nem Un­ter­halts­fest­set­zungs­be­schluss 1.800 Eu­ro Rück­stand. Der Bei­stand be­auf­tragt die Ge­richts­voll­zie­he­rin mit der Ab­nah­me der Ver­mö­gens­aus­kunft und über­sen­det die voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung. Der Va­ter er­scheint zum Ter­min, gibt die Ver­mö­gens­aus­kunft aber nicht ab. Statt­des­sen ei­nigt er sich mit der Ge­richts­voll­zie­he­rin auf Ra­ten von 50 Eu­ro mo­nat­lich. Der Bei­stand wi­der­spricht nicht. Den lau­fen­den Un­ter­halt von 400 Eu­ro mo­nat­lich zahlt der Va­ter wei­ter­hin nicht. Nach zwei Mo­na­ten will der Bei­stand die Ra­ten­zah­lung auf den Rück­stand von 1.800 Eu­ro lau­fen las­sen, aber we­gen des lau­fen­den Un­ter­halts das Ar­beits­ein­kom­men pfän­den und for­dert des­halb den Ti­tel zu­rück. Die Ge­richts­voll­zie­he­rin lehnt ab. Aus ei­nem Ti­tel dür­fe nicht par­al­lel voll­streckt wer­den, so­lan­ge ei­ne Ra­ten­zah­lungs­ver­ein­ba­rung lau­fe. Stimmt das?

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