Im ersten Teil ging es um Lea, deren Vater aus einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss 1.800 Euro Rückstand schuldet. Die Gerichtsvollzieherin hatte mit ihm Raten von 50 Euro vereinbart und lehnte es ab, dem Beistand den Titel für eine Lohnpfändung wegen des laufenden Unterhalts herauszugeben. Seit dem 01.10.2026 kann die vollstreckbare Ausfertigung dem Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen als elektronisches Dokument übermittelt werden, und zwar unabhängig von der Titelart. Grundlage ist das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152). Bis dahin war das nur bei Vollstreckungsbescheiden bis 5.000 Euro möglich, ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss musste im Original vorgelegt werden. Was ändert sich dadurch im Ausgangsfall?
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