KategorieForderungspfändung

Er­mitt­lung der Un­ter­halts­pflich­ti­gen durch den Dritt­schuld­ner bei § 850d ZPO?

Der Un­ter­halts­gläu­bi­ger be­an­tragt ei­nen Pfän­dungs- und Über­wei­sungs­be­schluss für das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners. Nach­dem die Zu­stel­lun­gen an den Dritt­schuld­ner und den Schuld­ner er­folgt sind und der Gläu­bi­ger den Be­schluss prü­fen kann, stellt er ei­ne un­ge­wöhn­li­che An­ord­nung des Voll­stre­ckungs­ge­richts fest. Es hat dem Dritt­schuld­ner auf­ge­ge­ben...

Feh­len­de Be­grün­dung des pfand­frei­en Be­tra­ges im Pfändungsbeschluss

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 14.07.2024] Wer ge­setz­li­chen Un­ter­halt oder For­de­run­gen aus vor­sätz­li­chen un­er­laub­ten Hand­lun­gen voll­streckt, kennt es si­cher: Vie­le Voll­stre­ckungs­ge­rich­te set­zen im Pfän­dungs­be­schluss ei­nen pfand­frei­en Be­trag nach § 850d ZPO oder § 850f Abs. 2 ZPO fest, aber es nicht er­sicht­lich, wie sie die­sen Be­trag er­mit­telt ha­ben. Das...

Bei­spiel zur Quo­telung im Rah­men der Lohn­pfän­dung we­gen Unterhalt

Bei der Lohn­pfän­dung we­gen Un­ter­halt ist dem Schuld­ner ne­ben sei­nem ei­ge­nen not­wen­di­gen Un­ter­halt auch ein Be­trag zur lau­fen­den ge­setz­li­chen Un­ter­halts­ge­wäh­rung an vor- oder gleich­ran­gi­ge Be­rech­tig­te pfand­frei zu be­las­sen (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei gleich­ran­gi­gen Be­rech­tig­ten ist da­bei ei­ne Quo­telung er­for­der­lich. Da­zu ein Bei­spiel aus der...

Pfän­dung und Pfänd­bar­keit ei­ner Urlaubsabgeltung

Der Gläu­bi­ger bzw. die Voll­stre­ckungs­be­hör­de hat das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners ge­pfän­det. Nach ei­ni­ger Zeit en­det das Ar­beits­ver­hält­nis zum 31.02. des Jah­res. Der Schuld­ner hat An­spruch auf ei­ne “Ur­laubs­ab­gel­tung”, die ihm zu­sam­men mit dem Ge­halt für Fe­bru­ar aus­ge­zahlt wird. Ab dem 01.03. be­zieht der Schuld­ner Ar­beits­lo­sen­geld nach dem SGB III...

Neue pfand­freie Be­trä­ge nach § 850c ZPO ab 01.07.2024

Ab 01.07.2024 gel­ten für Pfän­dun­gen nach § 850c ZPO neue Frei­gren­zen (Pfänd­frei­Gr­Bek 2024). Der Grund­frei­be­trag nach der Ta­bel­le zu § 850c ZPO wird bei 1.499,99 € lie­gen (ein Plus von 90,00 €).

Die ur­sprüng­li­che Be­kannt­ma­chung ist am 10.05.2024 er­folgt. Sie wur­de am 23.05.2024 korrigiert. 

Die neue Pfän­dungs­ta­bel­le fin­det sich hier.

Voll­stre­ckungs­recht­li­che Be­deu­tung ei­nes “Ar­beits­ent­gelt­kon­tos”

Ein Gläu­bi­ger bzw. ei­ne Voll­stre­ckungs­be­hör­de hat das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners ge­pfän­det und da­nach beim Ar­beit­ge­ber die Lohn­ab­rech­nun­gen an­ge­for­dert. Dort ist im­mer wie­der von „Ab­gang Ar­beits­ent­gelt­kon­to“ und „Zu­gang Ar­beits­ent­gelt­kon­to“ zu le­sen. Was hat es da­mit auf sich? Sind die­se Be­zü­ge bzw. Ab­zü­ge bei der Be­rech­nung des pfänd­ba­ren...

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