In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Schuldner über eine Eigentumswohnung oder ein Grundstück verfügt, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, und er dort Verwandte, Freunde oder Bekannte (angeblich) kostenfrei wohnen lässt. Eine Pfändung von angeblichen Mietforderungen des Schuldners geht dabei ins Leere, weil kein Mietverhältnis besteht. Das ergibt sich zumindest häufig aus den abzugebenden Drittschuldnererklärungen.
In dieser Konstellation stellt sich zunächst die Frage, ob der Gläubiger eine “fiktive Miete” pfänden kann. An eine ähnliche Konstellation hat der Gesetzgeber bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gedacht. So heißt es in § 850 Abs. 2 S. 1 ZPO:
Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich […], so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet.
§ 850h Abs. 2 S. 1 ZPO
Eine vergleichbare Vorschrift existiert für die Pfändung von Mietforderungen jedoch nicht. Eine Analogie zu § 850h Abs. 2 S. 1 ZPO scheidet ebenfalls aus, weil der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation gesehen und anderweitig geregelt hat. Der Gläubiger kann sie nämlich über die Anordnung einer Zwangsverwaltung lösen. Ein Zwangsverwalter wird mit den Bewohnern Mietverträge schießen, Nutzungsentschädigungen verlangen (§ 812 BGB) oder ggf. für Zwangsräumungen sorgen. Ein Bleiberecht haben die Verwandten, Freunde oder Bekannten in dem eingangs beschriebenen Fall nämlich nicht. Das stünde nur dem Schuldner und seinem Hausstand zu:
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu be…
Schuldner ohne Mieteinanhmen