Folgende Fallkonstellation: Das Land vollstreckt rückständigen, nach § 7 UVG übergegangenen Unterhalt. Dem Kind, dessen Unterhaltsansprüche übergegangen sind, gewährt der Schuldner keinen laufenden Unterhalt. Er hat jedoch ein weiteres minderjähriges Kind, das in seinem Haushalt lebt und für das er laufenden Unterhaltsvorschuss erhält, weil dessen Mutter keinen Unterhalt zahlt:

Für die laufende Unterhaltsgewährung an K1 ist dem Schuldner grundsätzlich der Zahlbetrag der jeweiligen Altersstufe pfandfrei zu belassen (Benner NZFam 2019, 845 – 851 (848)), z. B. 283,50 € in der 1. Altersstufe ab 01.01.2021. Ist davon aber der Unterhaltsvorschuss von z. B. 174,00 € abzuziehen, weil der Bedarf von K1 insoweit bereits gedeckt ist?
Der Unterhaltsbedarf von K1 setzt sich zusammen aus (vgl. Langeheine, in: MüKo-BGB, 8. Auflage 2020, § 1610 Rn. 58; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 323)
- dem Barunterhalt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil schuldet,
- dem Betreuungsunterhalt, den der betreuende Elternteil zu leisten hat.
In dem dargestellten Fall erfüllt der Schuldner seine Unterhaltspflicht gegenüber K1 durch die Gewährung von Betreuungsunterhalt. Die Leistungen nach dem UVG von 174,00 €, die das Kind K1 erhält, treten indes an die Stelle des von der Kindesmutter M1 zu leistenden, tatsächlich aber ausfallenden Barunterhalts (vgl. BVerfG BeckRS 2004, 30339939; Heiß/Heiß, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 58. EL…