[Aktualisierte Fassung vom 11.03.2023] Vor bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen fordert der Gerichtsvollzieher beim Gläubiger grundsätzlich einen Vorschuss auf die entstehenden Kosten an (vgl. § 4 GvKostG). Das gilt z. B. vor der zwangsweisen Öffnung einer Wohnung, weil dadurch Auslagen für den zu beauftragenden Schlosser anfallen. In der Praxis...
11. März 2023
Vorschussanforderung durch Gerichtsvollzieher bei Kosten- oder Gebührenfreiheit
11März