Vor allem vor der zwangsweisen Öffnung einer Wohnung fordert der zuständige Gerichtsvollzieher beim Gläubiger regelmäßig einen Vorschuss auf die entstehenden Kosten an (vgl. § 4 GvKostG). In der Praxis erhalten aber auch häufig Gläubiger, die nach § 2 GvKostG von den Kosten befreit sind, entsprechende Aufforderungen. Das betrifft beispielsweise Städte und Landkreise, die ihr Bundesland beim Rückgriff nach § 7 UVG vertreten. Hintergrund kann ein Versehen des jeweiligen Gerichtsvollziehers sein, weil die Vorschussanforderung bei einer Zwangsöffnung für ihn der Regelfall ist, oder der Gerichtsvollzieher meint tatsächlich, dass einen Kostenvorschuss verlangen zu dürfen.
So oder so: Von kostenbefreiten Gläubigern darf der Gerichtsvollzieher keinen Kostenvorschuss erheben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.1996, Az. 8 W 369/96; Herrfurth, in: BeckOK Kostenrecht, 25. Edition 2019, § 4 GvKostG Rn. 4).
Die Vorschussanforderung kann daher kurz beantwortet werden:
“Der Gläubiger ist kostenbefreit (§ 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG). Daher darf auch kein Kostenvorschuss angefordert werden (OLG S…