Vor­schuss­an­for­de­rung durch Ge­richts­voll­zie­her bei Kos­ten- oder Gebührenfreiheit

[Ak­tua­li­sier­te Fas­sung vom 11.03.2023] Vor be­stimm­ten Voll­stre­ckungs­maß­nah­men for­dert der Ge­richts­voll­zie­her beim Gläu­bi­ger grund­sätz­lich ei­nen Vor­schuss auf die ent­ste­hen­den Kos­ten an (vgl. § 4 Gv­KostG). Das gilt z. B. vor der zwangs­wei­sen Öff­nung ei­ner Woh­nung, weil da­durch Aus­la­gen für den zu be­auf­tra­gen­den Schlos­ser an­fal­len. In der Pra­xis er­hal­ten aber auch häu­fig Gläu­bi­ger, die von den Kos­ten oder zu­min­dest den Ge­büh­ren be­freit sind, ent­spre­chen­de Auf­for­de­run­gen. Was gilt in die­sen Fällen?

Nach die­sem Block geht es wei­ter.
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Zu­nächst kommt es dar­auf, ob der Gläu­bi­ger kos­ten- oder nur ge­büh­ren­be­freit ist. 

1. Kos­ten­frei­heit

Bei ei­ner Kostenfreiheit…

Ka­te­go­rien