Hier habe ich dargestellt, welche Möglichkeiten der Gläubiger zur Sachaufklärung hat, wenn der Schuldner als natürliche Person in einem unklaren Zusammenhang mit einer GmbH oder UG steht. Dabei ging es um die Feststellung, ob der Schuldner Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der GmbH oder UG ist. Aber wie geht es anschließend mit der Pfändung weiter?
1. Geschäftsführervergütung
Die Geschäftsführervergütung wird von einer Pfändung der Gesellschaftsanteile nicht erfasst und muss daher separat erfolgen. Bei ihr handelt es sich vollstreckungsrechtlich in der Regel um Arbeitseinkommen, so dass eine normale Lohnpfändung (“Anspruch A”) erfolgen kann. Diese Lohnpfändung streckt sich auch auf etwaige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen die GmbH für andere persönliche Dienste, die Arbeitseinkommen i. S. d. § 850 ZPO sind. Drittschuldner ist die GmbH. Auf die Angabe eines Vertreters kann bei der Drittschuldnerbezeichnung verzichtet werden (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 36/13).
In welchem Umfang der…