Neue Pfän­dungs­frei­gren­zen ab 01.07.2023

Die pfand­frei­en Be­trä­ge nach § 850c ZPO wer­den zum 01.07.2023 an­ge­passt. So er­höht sich der nied­rigs­te Be­trag nach der Ta­bel­le zu § 850c ZPO bei­spiels­wei­se auf 1.409,99 €.

Die Än­de­rung ist vor al­lem für die Voll­stre­ckung ge­wöhn­li­cher For­de­run­gen in das Ar­beits­ein­kom­men des Schuld­ners oder sein Gut­ha­ben auf ei­nem Pfän­dungs­schutz­kon­to von Be­deu­tung. Sie kann sich aber z. B. auch auf Un­ter­halts­voll­stre­ckun­gen aus­wir­ken, weil sich durch den stei­gen­den pfand­frei­en Be­trag nach § 850c ZPO der Zwi­schen­be­trag zu § 850d ZPO erhöht. 

Die neue Pfän­dungs­frei­gren­zen­be­kannt­ma­chung ist mit ih­rem In­kraft­tre­ten von Dritt­schuld­nern oh­ne Wei­te­res zu be­rück­sich­ti­gen. Ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung be­darf es nicht. 

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