Immer wieder erklären Schuldner im Vermögensverzeichnis, dass sie kostenfrei wohnen würden, z. B. bei ihrer Mutter oder Freunden und Bekannten. Welche Auswirkungen hat das auf den pfandfreien Betrag bei der Vollstreckung in den Lohn, die Sozialleistungen oder das Konto des Schuldner? Kann ab in diesen Fällen abgesenkt werden?
Dafür ist zwischen der Vollstreckung gewöhnlicher Forderungen (z. B. Abgaben- oder Darlehensforderungen) und bevorrechtigter Forderungen (z. B. Kindesunterhalt) zu unterscheiden.
1. Gewöhnliche Forderungen
Der pfandfreie Betrag nach § 850c ZPO enthält Beträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung des Schuldners. Hat er jedoch keine entsprechenden Aufwendungen, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, ihm den vollen pfandfreien Betrag zu belassen. Leider hat der BGH, Beschluss vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 226/03,