Folgende Situation: Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat das Arbeitseinkommen des Schuldners von 1.500 € gepfändet. Bei der Pfändung wurde angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners wegen eines eigenen Arbeitseinkommens von 2.250 € bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist. Später wird aus der Vermögensauskunft bekannt, dass der Schuldner und seine Ehefrau ein 3‑jähriges Kind haben, das mit ihnen in einem Haushalt lebt. Was sollte der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?
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Es geht um eigene Einkünfte von Unterhaltsberechtigten i. S. d. § 850c Abs. 6 ZPO (i. V. m. mit den jeweiligen Verweisungsnormen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz und ggf. der AO). Das gilt zum einen für die Ehefrau des Schuldners, die eigene Bareinkünfte erzielt und mit Blick auf die Höhe unberücksichtigt gelassen wurde (siehe dazu hier). Das gilt aber ebenso für das unterhaltsberechtigte Kind des Schuldners: Aufgrund des gemeinsamen Haushalts mit dem anderen Elternteil und dessen eigenem Einkommen ist davon auszugehen, dass auch der andere Elternteil dem Kind Naturalunterhalt gewährt. Bei diesem Naturalunterhalt handelt es sich um eigene Einkünfte des Kindes i. S. d. § 850c Abs. 6 ZPO