Folgende Situation: Der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde hat das Arbeitseinkommen des Schuldners von 1.500 € gepfändet. Bei der Pfändung wurde angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners wegen eines eigenen Arbeitseinkommens von 2.250 € bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist. Später wird aus der Vermögensauskunft bekannt, dass der Schuldner und seine Ehefrau ein 3‑jähriges Kind haben, das mit ihnen in einem Haushalt lebt. Was sollte der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde tun?
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