Bei dem Versuch, einen Haftbefehl zu vollziehen, trifft der Gerichtsvollzieher den Schuldner häufig nicht an. Eine Möglichkeit besteht für den Gläubiger dann darin, die Wohnung des Schuldners mit dem Haftbefehl zwangsweise öffnen zu lassen. Das ist (für nicht befreite) Gläubiger jedoch zum einen mit Kosten verbunden. Zum anderen geht zumindest ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass Anhaltspunkte für eine Anwesenheit des Schuldner vorliegen müssen (z. B. LG Leipzig, Beschluss vom 18.12.2018, Az. 4 T 795/18). Sinnvoller kann es daher sein, den Gerichtsvollzieher zunächst mit einer Verhaftung zur Unzeit zu beauftragen, d. h. zur Nachtzeit (21:00 Uhr bis 06:00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen, vgl. § 758a Abs. 4 ZPO. Das ist jedoch nur aufgrund einer richterlichen Anordnung möglich. Ein entsprechender Antrag an das zuständige Amtsgericht könnte wie folgt formuliert werden:
… beantrage ich nach § 758a Abs. 4 ZPO
anzuordnen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts … vom .., Az. …, zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu vollstrecken ist.
Begründung
Das Amtsgericht … hat am … unter dem Az. … einen Haftbefehl nach § 802g ZPO gegen den Schuldner erlassen.Der Gerichtsvollzieher hat erfolglos versucht, den Haftbefehl an verschiedenen Werktagen und zu verschiedenen Tageszeiten zu vollstrecken.
Beweis: Schreiben des Gerichtsvollziehers … vom …, DRII …
Daher ist der Haftbefehl zur Unzeit zu vollziehen. Anhaltspunkte dafür, dass dies für den Schuldner oder Dritte eine unbillige Härte darstellen könnte, sind nicht ersichtlich. Die bisherigen Vollstreckungsbemühungen des Gläubigers sind fruchtlos verlaufen, so dass er einen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners benötigt, um eine vollständige Befriedigung zu erlangen. Der zu erwartende Erfolg einer abgegebenen Vermögensauskunft steht deshalb zu dem Eingriff nicht in einem Missverhältnis.
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