Die folgende Konstellation kommt in der Praxis vergleichsweise häufig vor: Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher damit, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Der Schuldner erscheint unentschuldigt nicht zum Termin. Daraufhin beantragt der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht den Erlass eines Haftbefehls und anschließend beim Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Gläubiger einige Zeit später mit, dass er den Schuldner trotz mehrfacher Verhaftungsversuche nicht angetroffen habe, er den Verhaftungsauftrag deshalb nicht vollziehen könne und die Vollstreckung einstelle.
Welche Handlungsoptionen hat der Gläubiger, um den Vollstreckungsdruck zu erhöhen?
Der Gläubiger könnte in dieser Konstellation zunächst einen sogenannten “Nachtbeschluss” oder “Unzeitenbeschluss” erwirken, damit der Gerichtsvollzieher beispielsweise sonntagsfrüh versucht, den Haftbefehl zu vollstrecken. Weitere Informationen dazu und ein Antragsmuster finde sich hier. Bleibt auch das erfolglos, kommt die letzte Eskalationsstufe in Betracht: eine zwangsweise Öffnung der Wohnung. Auf diesem Weg kann durchaus ein erheblicher Vollstreckungsdruck entstehen, wenn der Schuldner nach Hause kommt und sein Schlüssel nicht mehr passt, weil das Schloss im Zuge der Zwangsöffnung ausgetauscht wurde. Unter Umständen gelingt es dem Gerichtsvollzieher, den Schuldner zu verhaften, wenn er seinen (z. B. bei der Polizei hinterlegten) neuen Wohnungsschlüssel abholen will.
Grundsätzlich kann die Wohnu…