In einem Seminar kam kürzlich die Auffassung auf, dass Zwangssicherungshypotheken nur wegen “grundstücksbezogener Forderungen“ (z. B. Grundsteuern) im Grundbuch eingetragen werden könnten.
Darauf gibt es eine klare Antwort: Das trifft nicht zu.
Die Voraussetzungen für die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken sind in
- §§ 866 Abs. 3, 867 ZPO,
- den Verweisumgsvorschriften des Landesvollstreckungsrechts (z. B. § 58 VwVG LSA) und
- der Grundbuchordnung (GBO)
geregelt.
Keine dieser Vorschriften schränkt die Arten von Forderungen ein, die für Zwangssicherungshypotheken in Betracht kommen. Lediglich die Höhe der Forderungen wird nach unten begrenzt (§ 866 Abs. 3 ZPO).
Deshalb können Zwangssicherungshypotheken, wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen, beispielsweise auch eingetragen werden für rückständige
- Bußgelder (Mitsch, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 90 Rn. 20),
- Unterhaltsforderungen (vgl. Hamm, in BeckOF Prozess, 43. Edition 2020, Form. 7.11.2),
- Gewerbesteuern (z. B. OLG München, Beschluss vom 06.10.2014, Az. 34 Wx 354/14) und
- sozialrechtliche Forderungen (vgl. Heße, in BeckOK Sozialrecht, 56. Edition 2020, § 66 Rn. 11).
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