Hin und wieder kommt es dazu, dass der Gläubiger bzw. die Vollstreckungsbehörde eine Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück des Schuldners eintragen lässt, aber zu diesem Zeitpunkt bereits eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Dritten eingetragen war. Was passiert in diesem Fall aus Sicht des Gläubigers bzw. der Vollstreckungsbehörde? Und wie ist mit der Situation umzugehen, wenn viele Jahre schlicht nichts geschieht?
Durch einen bloßen Kaufvertrag wird der Käufer bekanntermaßen nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Um aber den Anspruch auf lastenfreien Eigentumserwerb zu sichern, wird üblicherweise zugunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
Die nach der Auflassungsvormerkung eingetragene Zwangssicherungshypothek hat den schlechteren Rang. Dadurch ist die Zwangssicherungshypothek dem Vormerkungsberechtigten (= dem Käufer) gegenüber materiell-rechtlich unwirksam (§ 883 Abs. 2 S. 1, 2 BGB). Der Vormerkungsberechtigte kann deshalb von dem Berechtigten der Zwangssicherungshypothek verlangen, dass er ihrer Löschung in grundbuchmäßiger Form zustimmt (§ 888 Abs. 1 BGB, § …