Der Schuldner hat eine vertretbare oder unvertretbare Handlung zu erfüllen, z. B. im Bereich des Umwelt- oder Baurechts. Da er dem nicht nachkommt, setzt das zuständige Fachamt ein Zwangsgeld fest, das die Vollstreckungsbehörde beitreiben soll. Einige Zeit später kommt der Schuldner seiner Handlungspflicht nach. Welche Folge hat das für die Beitreibung des Zwangsgeldes? Darf sie fortgesetzt werden?
Ein Zwangsgeld ist keine Bestrafung oder Sanktionierung, es ist ein reines Beugemittel. Seine Zwangsvollstreckung ist deshalb einzustellen, wenn sein Zweck erreicht ist (siehe z. B. § 2a Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG). Das ist bei der Handlungsvollstreckung der Fall, wenn der Wille des Schuldners erfolgreich gebeugt wurde und er die Handlung vorgenommen hat, zwischenzeitlich eine Ersatzvornahme erfolgt ist oder natürliche Abläufe die Handlung nunmehr entbehrlich machen.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist in diesen Fällen gegenstandslos geworden, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung ist schlicht weggefallen. Es bedarf weder einer Niederschlagung noch einer förmlichen Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses. Auf letzter hat der Schuldner im Übrigen auch keinen Anspruch (OVG Bautzen, Beschluss vom 16.09.2009, Az.