Zwangsgeldverfahren gegen Drittschuldner kommen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung in Betracht, wenn der Drittschuldner keine oder nur eine unvollständige Drittschuldnererklärung abgibt (§ 52 Abs. 2 S. 3 VwVG LSA; § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG bzw. § 15 Abs. 1 VwVG BW i. V. m. § 316 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 AO).
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