In der Praxis tauchte kürzlich der folgende Sachverhalt auf: Der Schuldner einer privat-rechtlichen Geldforderung hatte und hat seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland. Der Gläubiger konnte jedoch einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland ermitteln, bei dem der Schuldner beschäftigt ist. Daher soll das Arbeitseinkommen gepfändet werden. Doch welches Vollstreckungsgericht ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses örtlich zuständig?
Der erste Teil der Antwort verbirgt sich in § 828 Abs. 2 ZPO. Dort heißt es: “Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.” Den zweiten Antwortteil liefert § 23 ZPO: “Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben […] befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners […].”
Mit “Schuldner” in § 23 S. 2 ZPO ist der Schuldner der zu pfändenden Forderung gemeint, d.h. der Drittschuldner (Patzina, in: MüKo-ZPO, 5. Auflage 2016, § 23 Rn. 19) und in dem obigen Sachverhalt folglich der Arbeitgeber des Schuldners.
Damit sagt das Gesetz im Ergebnis Folgendes: “Soll die Geldforderung eines Schuldners gepfändet werden, der im Inland keinen Sitz oder Wohnsitz hat, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz oder Wohnsitz des Drittschuldners befindet.”
Über die Zustellung an den Schuldner, die für eine wirksame Pfändung ohnehin nicht erforderlich ist (§ 829 Abs. 3 ZPO), muss sich der Gläubiger keine Gedanken machen — sie obliegt dem Gerichtsvollzieher, der dabei § 829 Abs. 2 S. 3 ZPO beachten wird.
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