In der Praxis tauchte kürzlich der folgende Sachverhalt auf: Der Schuldner einer privat-rechtlichen Geldforderung hatte und hat seinen Wohnsitz ausschließlich im Ausland. Der Gläubiger konnte jedoch einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland ermitteln, bei dem der Schuldner beschäftigt ist. Daher soll das Arbeitseinkommen gepfändet werden. Doch welches Vollstreckungsgericht ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses örtlich zuständig?
Der erste Teil der Antwort verbirgt sich in § 828 Abs. 2 ZPO. Dort heißt es: “Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.” Den zweiten Antwortteil liefert § 23 ZPO: “Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben […] befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners […].”