Hat der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen (z. B. einen Haupt- und einen Nebenjob), sollte die Vollstreckungsbehörde alle pfänden und in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Zusammenrechnung der Einkommen anordnen. Nur dann werden die Drittschuldner den pfandfreien Betrag aus der Summe aller Einkommen ermitteln. Rechtsgrundlage ist § 850e Nr. 2 ZPO (in Verbindung mit den jeweiligen Verweisungsnormen). Die Entscheidung über das Ob und Wie einer Zusammenrechnung trifft die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens.
Für die Formulierung der Zusammenrechnungsanordnung kann auf die