Hat der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen (z. B. einen Haupt- und einen Nebenjob), sollte die Vollstreckungsbehörde alle pfänden und in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Zusammenrechnung der Einkommen anordnen. Nur dann werden die Drittschuldner den pfandfreien Betrag aus der Summe aller Einkommen ermitteln. Rechtsgrundlage ist § 850e Nr. 2 ZPO (in Verbindung mit den jeweiligen Verweisungsnormen).
Für die Formulierung der Zusammenrechnungsanordnung kann auf die Anlage 2 zur ZVFV, Seite 7 oben, zurückgegriffen werden. Es genügt, einen entsprechenden Absatz in die Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu übernehmen:

Hier habe ich etwas zur nachträglichen Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen in der Verwaltungsvollstreckung geschrieben. Das ist erforderlich, wenn eines der Arbeitseinkommen bereits gepfändet wurde und sich erst danach herausstellt, dass es noch ein weiteres Einkommen gibt.
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