Hat der Schuldner mehrere Arbeitseinkommen (z. B. einen Haupt- und einen Nebenjob), sollte die Vollstreckungsbehörde alle pfänden und in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Zusammenrechnung der Einkommen anordnen. Nur dann werden die Drittschuldner den pfandfreien Betrag aus der Summe aller Einkommen ermitteln. Rechtsgrundlage ist § 850e Nr. 2 ZPO (in Verbindung mit den jeweiligen Verweisungsnormen). Die Entscheidung über das Ob und Wie einer Zusammenrechnung trifft die Vollstreckungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens.
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