Zum Wi­der­spruch des Schuld­ners ge­gen den Schuld­grund im Insolvenzverfahren

Ein Gläu­bi­ger, der be­reits ei­nen Voll­stre­ckungs­ti­tel ge­gen den Schuld­ner hat, muss sei­ne For­de­rung trotz­dem zur Ta­bel­le an­mel­den, um am In­sol­venz­ver­fah­ren teil­neh­men. Han­delt es sich um ei­ne For­de­rung aus ei­ner vor­sätz­lich be­gan­ge­nen un­er­laub­ten Hand­lung oder rück­stän­di­gen ge­setz­li­chen Un­ter­halt, den der Schuld­ner vor­sätz­lich pflicht­wid­rig nicht ge­währt hat, kann der Gläu­bi­ger die­se Ei­gen­schaft eben­falls an­ge­ben (§ 174 Abs. 2 In­sO). Er wird da­mit un­ter Um­stän­den er­rei­chen, dass die For­de­rung auf­grund des be­son­de­ren Schuld­grun­des von der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­nom­men bleibt (§ 302 Nr. 1 In­sO). Ein ent­spre­chen­des In­ter­es­se er­gibt sich zum Bei­spiel im Rah­men des Rück­griffs nach § 7 UVG.

Der Schuld­ner kann sei­ner­seits Wi­der­spruch ge­gen die For­de­rung er­he­ben (vgl. § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 2 S. 2 In­sO). Ist die In­sol­venz­for­de­rung be­reits ti­tu­liert, ob­liegt es an­schlie­ßend grund­sätz­lich dem Schuld­ner, sei­nen Wi­der­spruch im Kla­ge­we­ge zu ver­fol­gen (§ 184 Abs. 2 In­sO), z.B. mit ei­ner Voll­stre­ckungs­ab­wehr­kla­ge nach § 767 ZPO, weil er die For­de­rung für ver­jährt hält. Er hat die so­ge­nann­te Betreibungslast.

Der Schuld­ner kann sei­nen Wi­der­spruch je­doch auf den Schuld­grund be­schrän­ken. Dann hat er die Be­trei­bungs­last nach § 184 Abs. 2 In­sO nur, wenn der Ti­tel auch den Schuld­grund aus­drück­lich fest­stellt (Sinz, in: Uh­len­bruck, In­sO, 15. Auf­la­ge 2019, § 184 Rn. 20 m.w.N.; Rie­del, in: Be­ck­OK-In­sO, 13. Edi­ti­on 2019, § 302 Rn. 9a). Ein Voll­stre­ckungs­be­scheid schei­det da­für von vorn­her­ein aus (Sinz, a.a.O., § 184 Rn. 21 m.w.N.; Rie­del, a.a.O.). Ist der Schuld­grund noch nicht ent­spre­chend fest­ge­stellt, liegt die Be­trei­bungs­last dem­nach beim Gläu­bi­ger. Will er sei­ne For­de­rung (weiter-)vollstrecken, so­bald das In­sol­venz­ver­fah­ren be­en­det und dem Schuld­ner die Rest­schuld­be­frei­ung er­teilt wur­de, hat er da­für zwei Handlungsoptionen:

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a) Er tut zu­nächst nichts. Trotz des Schuld­ner­wi­der­spruchs wird er nach Er­tei­lung der Rest­schuld­be­frei­ung ei­nen voll­streck­ba­ren Ta­bel­len­aus­zug er­hal­ten (BGH, Be­schluss vom 03.04.2014, Az. 

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