[erweiterte Fassung vom 12.07.2025] Ein Gläubiger, der bereits über einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner verfügt, muss seine Forderung trotzdem zur Tabelle anmelden, um am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Wenn es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder rückständigen gesetzlichen Unterhalt handelt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, kann der Gläubiger diese Eigenschaft ebenfalls angeben (§ 174 Abs. 2 InsO).Ziel ist es, im Idealfall zu erreichen, dass die Forderung wegen des besonderen Schuldgrundes von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird (§ 302 Nr. 1 InsO). Aber was gilt, wenn der Schuldner dem besonderen Schuldgrund im Rahmen des Insolvenzverfahrens widerspricht?
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