Ein Gläubiger, der bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hat, muss seine Forderung trotzdem zur Tabelle anmelden, um am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Wenn es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder rückständigen gesetzlichen Unterhalt handelt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, kann der Gläubiger diese Eigenschaft ebenfalls angeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Er wird damit möglicherweise erreichen, dass die Forderung aufgrund des besonderen Schuldgrundes von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt (§ 302 Nr. 1 InsO). Ein entsprechendes Interesse ergibt sich zum Beispiel im Rahmen des Rückgriffs nach § 7 UVG.
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