Ein Gläubiger, der bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner hat, muss seine Forderung trotzdem zur Tabelle anmelden, um am Insolvenzverfahren teilnehmen. Handelt es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, kann der Gläubiger diese Eigenschaft ebenfalls angeben (§ 174 Abs. 2 InsO). Er wird damit unter Umständen erreichen, dass die Forderung aufgrund des besonderen Schuldgrundes von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleibt (§ 302 Nr. 1 InsO). Ein entsprechendes Interesse ergibt sich zum Beispiel im Rahmen des Rückgriffs nach § 7 UVG.
Der Schuldner kann seinerseits Widerspruch gegen die Forderung erheben (vgl. § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 2 S. 2 InsO). Ist die Insolvenzforderung bereits tituliert, obliegt es anschließend grundsätzlich dem Schuldner, seinen Widerspruch im Klagewege zu verfolgen (§ 184 Abs. 2 InsO), z.B. mit einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, weil er die Forderung für verjährt hält. Er hat die sogenannte Betreibungslast.
Der Schuldner kann seinen Widerspruch jedoch auf den Schuldgrund beschränken. Dann hat er die Betreibungslast nach § 184 Abs. 2 InsO nur, wenn der Titel auch den Schuldgrund ausdrücklich feststellt (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Auflage 2019, § 184 Rn. 20 m.w.N.; Riedel, in: BeckOK-InsO, 13. Edition 2019, § 302 Rn. 9a). Ein Vollstreckungsbescheid scheidet dafür von vornherein aus (Sinz, a.a.O., § 184 Rn. 21 m.w.N.; Riedel, a.a.O.). Ist der Schuldgrund noch nicht entsprechend festgestellt, liegt die Betreibungslast demnach beim Gläubiger. Will er seine Forderung (weiter-)vollstrecken, sobald das Insolvenzverfahren beendet und dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt wurde, hat er dafür zwei Handlungsoptionen:
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