Bei Forderungen, deren Verjährung sich nach der AO richtet, wird die Zahlungsverjährung u. a. durch eine Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen (§ 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO). Dabei ist zwischen einer punktuellen (231 Abs. 1 AO) und dauerhaften Unterbrechung (§ 231 Abs. 2 AO). zu unterscheiden. Bei bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen erstreckt sich die Unterbrechung über eine bestimmten Zeitraum. Wird beispielsweise eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen, dauert die Unterbrechung solange fort, wie die Hypothek Bestand hat (§ 231 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 2 AO). Die neue fünfjährige Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Hypothek erloschen ist (§ 231 Abs. 3 AO). Bei anderen Vollstreckungsmaßnahmen wirkt die Unterbrechung dagegen nur punktuell, so dass die neue Verjährungsfrist nach § 231 Abs. 3 AO sofort mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres anfängt. Das gilt beispielsweise für die Abnahme der Vermögensauskunft. Hier greift § 231 Abs. 2 S. 1 AO nicht, so dass es bei § 231 Abs. 1 AO bleibt.
Wie aber verhält es sich beim Zugriff auf künftige Forderungen, wenn z. B. der Anspruch eines 30-Jährigen auf künftige Altersrente gepfändet wird.
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