Eine Zwangssicherungshypothek kann nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der Mindestbetrag von 750,00 € überschritten wird (§ 866 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 ZPO; ggf. i. V. m. Verweisungsnormen wie § 15 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwVG i. V. m. § 322 Abs. 1 S. 2 AO oder § 58 Abs. 1 S. 2 VwVG LSA). Diese Summe erreichen vor allem kommunale Abgabenforderungen häufig nicht. Dann stellt sich die Frage, ob Säumniszuschläge hinzurechnet werden können, um doch an eine Zwangssicherungshypothek zu gelangen.
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In § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO heißt es: