Die Vollstreckungsbehörde kann den Gerichtsvollzieher um die Beitreibung in das bewegliche Vermögen und die Abnahme der Vermögensauskunft ersuchen (vgl. zB § 15a Abs. 1, § 16 Abs. 3 BW LVwVG; § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1 SächsVwVG). Gegen die “Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren” kann sich der Schuldner unproblematisch mit der Erinnerung nach § 766 ZPO zur Wehr setzen (vgl. zB § 15a Abs. 3 BW LVwVG; § 14 Abs. 2 S. 2 SächsVwVG). Er kann auf diesem Weg zB rügen, dass eine unpfändbare Sache gepfändet wurde (vgl. § 811 ZPO), er keinen Gewahrsam an der gepfändeten Sache hatte (vgl. § 808 ZPO) oder die zweijährige Sperrfrist bei der Vermögensauskunft läuft (vgl. § 802d ZPO). Aber kann er einen — landesrechtlich nicht abgeschafften — Widerspruch nach § 68 Abs. 1 VwGO erheben, wenn er das Vollstreckungsersuchen für unzulässig hält, weil ihm der zu vollstreckende Grundverwaltungsakt nicht zugegangen ist?
Die Antwort verbirgt sich im Prüfungsumfang des Gerichtsvollziehers. Zweifelsohne prüft er beispielsweise, ob er für die begehrte Vollstreckung sachlich und örtlich zuständig ist und die Voraussetzungen für die begehrten Maßnahmen nach der ZPO vorliegen, etwa ob der Schuldner bei einer Pkw-Pfändung Gewahrsamsinhaber ist (vgl. § 808 ZPO), es sich um eine pfändbare Sache handelt (vgl. § 811 ZPO) oder die zweijährige Sperrfrist der Vermögensauskunft abgelaufen ist (vgl. § 802d ZPO). Er prüft außerdem, ob es sich bei der ersuchende Behörde um eine Vollstreckungsbehörde iSd des jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes handelt und sie (abstrakt) ermächtigt ist, ein entsprechenden Ersuche…