Der Schuldner erhält eine öffentlich-rechtliche Mahnung. Gegen die darin enthaltene Geltendmachung einer Mahngebühr und von Säumniszuschlägen legt er Widerspruch ein. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
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Die Mahnung als solche ist nach allgemeiner Auffassung kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Realakt (siehe zB OVG Bauten, Beschluss vom 12.01.2016, Az.