Eine Kommune hat Forderungen gegen eine GmbH, die jedoch zwischenzeitlich im Handelsregister gelöscht wurde. Es stellt sich aber heraus, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die Kommune zieht deshalb einen Antrag auf Bestellung eines (Nachtrags-)Liquidators in Betracht und überlegt, ob sie dafür einen eigenen Mitarbeitenden, der über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfügt, oder den eigenen Rechtsanwalt mit Aussicht auf Erfolg vorschlagen kann.
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