In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für die sozialrechtliche Praxis (ZfSH/SGB 2019, 253 – 256), befasse ich mich mit der privilegierten Vollstreckung von Unterhalt, der nach § 33 Abs. 1 SGB II, § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 37 BAföG auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist.
Dabei geht es vor allem um die Frage, ob und wie eine Herabsetzung des pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO oder § 850k Abs. 3 ZPO erreicht werden kann, wenn die gesetzlichen Unterhaltsansprüche lediglich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert sind. Hintergrund ist, dass der BGH die Eignung von Vollstreckungsbescheiden, die Art der titulierten Forderung nachzuweisen, im Jahr 2016 verneinte (BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZB 67/13), der Gesetzgeber dieses Ergebnis für § 7 UVG Mitte 2017 mit § 7 Abs. 5 UVG korrigierte, aber SGB II, SGB XII und das BAföG insoweit nicht geändert wurden. Mein wesentliches Ergebnis:
§ 7 Abs. 5 UVG [ist] auf Unterhaltsansprüche, die nach § 33 Abs. 1 SGB II, § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII oder § 37 BAföG übergegangen und lediglich in einem Vollstreckungsbescheid tituliert sind, analog anzuwenden. Die jeweilige Behörde kann dem Vollstreckungsgericht daher nachweisen, dass ein übergegangener Unterhaltsanspruch vollstreckt werden soll, indem sie zusätzlich den Bewilligungsbescheid nach § 33 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. SGB X bzw. § 50 BAföG vorlegt. Im Übrigen gelten die zu § 7 Abs. 5 UVG herausgearbeiteten Grundsätze.“
Daneben gehe ich kurz auf den Formularzwang nach § 2 S. 1 Nr. 1, § 5 ZVFV i. V. m. der Anlage 3 zur ZVFV und die landesrechtliche Zulassung des Verwaltungszwangsverfahren (vgl. z. B. § 1 Abs. 2 Nr. 7 DVO-VwVG LSA oder § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. o VO VwVG NRW) ein.
Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen.