Ist ein Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO, der erlassen wurde, um die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) zu erzwingen, deshalb nicht mehr vollstreckbar, weil die zweijährige Sperrfrist der ursprünglichen Vermögensauskunft zwischenzeitlich abgelaufen ist? Diese Frage hatte kürzlich das Amtsgericht Leipzig zu entscheiden (AG Leipzig, Beschluss vom 11.06.2019, Az. 431 M 4133/19).
In dem dortigen Sachverhalt hatte der Schuldner Anfang Februar 2017 die Vermögensauskunft abgegeben. Im November 2018 beantragte der Gläubiger, dem Schuldner die Vermögensauskunft erneut abzunehmen (§ 802d ZPO). Zu dem daraufhin anberaumten Termin im Dezember 2018 erschien der Schuldner jedoch nicht. Das Amtsgericht erließt daraufhin im Januar 2019 antragsgemäß einen Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 S. 1 ZPO). Ende Februar 2019 lehnt es die zuständige Gerichtsvollzieherin ab, die Verhaftung des Schuldners zu betreiben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Sperrfrist der ursprünglichen Vermögensauskunft von Anfang Februar 2017 zwischenzeitlich abgelaufen sei. Sie verwies den Gläubiger auf die Möglichkeit, eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO zu beantragen. Dagegen legte der Gläubiger Erinnerung (§ 766 Abs. 1 ZPO) ein.
Das Gericht folgte der Argumentation des Gläubigers: Die Tatbestände, bei deren Eintritt ein Haftbefehl nicht mehr vollstreckt werden darf, sind gesetzlich geregelt (§§ 802h, 802j ZPO, §§ 775, 776 ZPO). Die vorliegende Konstellation, dass zwischenzeitlich die Frist des § 802d ZPO abgelaufen ist, zählt nicht dazu.
Das ist darin begründet, dass es sich bei § 802d ZPO nicht um eine besondere Art der Vermögensauskunft handelt. Bei der erneuten Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO wird vielmehr lediglich die zweijährige Sperrfrist verkürzt und damit der Zeitpunkt vorverlagert, zu dem der Schuldner die Vermögensauskunft wiederholt abgegeben muss. Verfahren und Inhalt regeln auch insoweit die §§ 802c, 802f ZPO. Der Ablauf der regulären Sperrfrist von zwei Jahren ändert daher nichts daran, dass der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem in § 802c ZPO genannten Umfang verpflichtet bleibt. Der Haftbefehl dient dazu, diese Verpflichtung durchzusetzen.
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