Der Schuldner hat Anfang Februar 2021 die Vermögensauskunft abgegeben. Im November 2022 beantragte der Gläubiger, dem Schuldner die Vermögensauskunft erneut abzunehmen (§ 802d ZPO). Zu dem daraufhin anberaumten Termin im Dezember 2022 erschien der Schuldner jedoch nicht. Das Amtsgericht erließt daraufhin im Januar 2023 antragsgemäß einen Haftbefehl (§ 802g Abs. 1 S. 1 ZPO). Ende Februar 2023 lehnt es die zuständige Gerichtsvollzieherin ab, die Verhaftung des Schuldners zu betreiben. Zur Begründung führte sie aus, dass die Sperrfrist der ursprünglichen Vermögensauskunft von Anfang Februar 2021 zwischenzeitlich abgelaufen sei.
Ist ein Haftbefehl nach § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO, der erlassen wurde, um die Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) zu erzwingen, tatsächlich nicht mehr vollstreckbar, weil die zweijährige Sperrfrist der ursprünglichen Vermögensauskunft zwischenzeitlich abgelaufen ist?
Diese Frage war bereits Gegenstand der Rechtsprechung:
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