Voll­streck­ba­re Teil­aus­fer­ti­gung mit Rechtsnachfolgeklausel

Bei ei­nem For­de­rungs­über­gang nach § 7 UVG wird die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se ei­nen Ti­tel, den das Kind be­reits er­wirkt hat­te, nach § 727 ZPO teil­wei­se auf das Land um­schrei­ben las­sen. Da­für be­an­tragt sie z. B. beim Fa­mi­li­en­ge­richt, ei­ne voll­streck­ba­re Teil­aus­fer­ti­gung des Un­ter­halts­fest­set­zungs­be­schlus­ses mit Rechts­nach­fol­ge­klau­sel zu er­tei­len. Da aber ins­ge­samt grund­sätz­lich nur ei­ne voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung er­teilt wer­den darf, wird das Fa­mi­li­en­ge­richt ver­lan­gen, dass die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se zu­nächst die voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung des Kin­des vor­legt, da­mit es die dor­ti­ge Voll­stre­ckungs­klau­sel ent­spre­chend ein­schrän­ken kann. 

Gibt das Kind bzw. des­sen ge­setz­li­cher Ver­tre­ter die voll­steck­ba­re Aus­fer­ti­gung frei­wil­lig her­aus, ist das un­pro­ble­ma­tisch. Ggf. muss die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se die Her­aus­ga­be aber auch ge­richt­lich gel­tend ma­chen und an­schlie­ßend die Her­aus­ga­be­voll­stre­ckung be­trei­ben. Da­bei kann es vor­kom­men, dass das Kind bzw. des­sen ge­setz­li­cher Ver­tre­ter dem Ge­richts­voll­zie­her er­klä­ren, sie hät­ten die voll­streck­ba­re Aus­fer­ti­gung nicht (mehr). Dann stellt sich für die Un­ter­halts­vor­schuss­kas­se die Fra­ge, wie sie wei­ter vor­ge­hen sollte.

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Die Pro­ble­ma­tik lässt…

Ka­te­go­rien