Das SächsVwVG gestattet die Beitreibung bestimmter privatrechtlicher Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren. Dazu gehören unter anderem privatrechtliche Forderungen, die nach § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen sind (§ 17b Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVG), und damit auch übergegangene „Unterhaltsansprüche nach bürgerlichen Recht“ (§ 33 Abs. 1 S. 4 SGB II). Allerdings heißt es in § 33 Abs. 4 S. 3 SGB II:
Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden. |
Folgt daraus, dass nach § 33 SGB II übergegangene Unterhaltsforderungen doch nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden dürfen, weil Landes- durch Bundesrecht durchbrochen wird (Art. 31 GG)?
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