Diese Fallgestaltung kommt in der Praxis immer wieder vor: Der Schuldner bezieht Arbeitslosengeld II von 900,00 €, das jeweils am Monatsende im Voraus auf sein gepfändetes Pfändungsschutzkonto überwiesen werden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung wird die Zahlung für Oktober 2019 nicht Ende September, sondern erst Anfang Oktober 2019 an den Schuldner überwiesen. Ende Oktober 2019 geht außerdem das Arbeitslosengeld II für November 2019 auf dem Konto ein. Andere Zahlungseingänge liegen nicht vor.
Das kontoführende Kreditinstitut teilt dem Schuldner Anfang November 2019 mit, dass sich durch den Zahlungseingang im Oktober 2019 von 1.800,00 € ein pfändbarer Betrag ergibt, der an den Pfändungsgläubiger abzuführen sein wird.
Was kann der Schuldner tun? Er sollte beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der pfandfreie Betrag für Oktober 2019 abweichend festgesetzt und sichergestellt wird, dass er über das dadurch pfändungsfreie Guthaben nach der Rechtskraft der Entscheidung tatsächlich verfügen kann (§ 850k Abs. 4 S. 1 iVm Abs. 1 ZPO).
Bei der abweichenden Festsetzung nach § 850k Abs. 4 S. 1 iVm Abs. 1 ZPO wird das Vollstreckungsgericht § 42 Abs. 4 SGB II zu berücksichtigen haben, der bestimmt, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gepfändet werden kann (BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 27/17). Die Norm bezweckt, dass die der Sicherung des Existenzminimums dienenden Lebensunterhaltsleistungen des SGB II bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (BT-Drucks. 18/8041, S. 56). Dem Schuldner ist nach § 850k Abs. 4 ZPO somit der Pfändungsschutz zu gewähren, der ihm unter Anwendung von § 850k ZPO zugestanden hätte, wenn die Beträge in den Leistungszeiträumen gezahlt worden wären, auf die sie sich beziehen.
Bei der Entscheidung muss das Vollstreckungsgericht sicherstellen, dass dem Schuldner der pfändungsfreie Betrag tatsächlich zugutekommt (BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 27/17). Es könnte etwa anordnen, dass
- der pfandfreie Betrag nach § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO für Oktober 2019 auf 1.800,00 € festgesetzt wird,
- der Schuldner über Guthaben in Höhe des (nach bereits erfolgten Verfügungen) verbliebenen pfandfreien Betrages für Oktober 2019 bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung verfügen darf und
- das pfandfreie Guthaben nach Nr. 2, soweit der Schuldner darüber nicht bis zum Ende des Kalendermonats der Rechtskraft der Entscheidung nicht verfügt hat, entsprechend § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO im darauffolgenden Kalendermonat nicht von der Pfändung erfasst wird.
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