Diese Fallgestaltung kommt in der Praxis immer wieder vor: Der Schuldner bezieht Arbeitslosengeld II von 900,00 €, das jeweils am Monatsende im Voraus auf sein gepfändetes Pfändungsschutzkonto überwiesen werden. Aufgrund von Verzögerungen bei der Bearbeitung wird die Zahlung für Oktober 2019 nicht Ende September, sondern erst Anfang Oktober 2019 an den Schuldner überwiesen. Ende Oktober 2019 geht außerdem das Arbeitslosengeld II für November 2019 auf dem Konto ein. Andere Zahlungseingänge liegen nicht vor.
Das kontoführende Kreditinstitut teilt dem Schuldner Anfang November 2019 mit, dass sich durch den Zahlungseingang im Oktober 2019 von 1.800,00 € ein pfändbarer Betrag ergibt, der an den Pfändungsgläubiger abzuführen sein wird.
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